Rechtsanwalt R. Sayk

Kündigungsschutz für Mieter in der Corona-Krise (Covid-19-Pandemie)

Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auch Regelungen zum Schutz von Mietern und Pächtern eingeführt.

Danach kann der Vermieter ein Miet- oder Pachtverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter/Pächter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

ABER VORSICHT!!

Das Gesetz gibt dem Mieter kein Recht die Miete nicht zu zahlen. Es schließt lediglich das Kündigungsrecht wegen Verzugs aus. (Ausnahmen können sich bei Geweberaumverträgen aber aus vertraglichen Abreden und den allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Im Einzelnen ist hier vieles umstritten und unklar)

Was sind die Voraussetzungen?

WICHTIG:

Die Regelung ist kein Freifahrtschein, um die Miete zu prellen.

Der Mieter riskiert, sofern er nicht nachweisen kann, dass er zahlungsunfähig ist und die Zahlungsunfähigkeit auf der Covid-19-Pandemie beruht, die Kündigung seines Mietvertrages.

Wer falsche Angaben macht, kann sich zudem wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) strafbar machen. Auch kann eine Strafbarkait wegen Betruges (§ 269 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) oder wenn der Vermieter dadurch in wirtschaftliche Not gerät, auch wegen Betruges in einem besonderes schweren Fall (§ 269 Abs. 3, Satz 2 Nr. 3 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) in Betracht kommen.

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