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Checkliste Sturmschaden

Erste Schritte bei einem Sturm- oder Versicherungsschaden

Bei einem Sturmschaden oder einem sonstigen Versicherungsschaden ist man sehr oft aufgewühlt und weiß nicht, was man jetzt machen soll. Dieser Beitrag will Ihnen bei den ersten Schritten weiterhelfen.

Beachten Sie jedoch bitte, dass dieser Beitrag nicht erschöpfend ist und deshalb keine umfassende und vollständige Beratung im Einzelfall ersetzen kann und will.

Checkliste

Bei einem Sturmschaden oder einem sonstigen Versicherungsschaden sollte man die folgenden Schritte abarbeiten:

  • Prüfen
  • Dokumentieren
  • Sichern
  • Melden

In welcher Reihenfolge die einzelnen Schritte durchführen sind, hängt immer von Einzelfall ab. Die von mir gewählte Reihenfolge dient einfach nur dazu, keinen der Punkte zu übersehen.

Prüfen

Oft fällt einem der Schaden am Haus nicht sofort auf. So können lediglich einige Dachpfannen locker sein, ohne heruntergefallen zu sein. Nach einem Sturm sollte man sein Haus oder auch die Wohnung deshalb auf Schäden, lockere Teile etc. untersuchen.

Für Hauseigentümer ist diese Untersuchung besonders wichtig. Denn sollte sich am Gebäude etwas gelockert haben und fällt erst irgendwann später herab, so haften Sie unter Umständen für den daraus entstandenen Schaden.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Gebäudeeigentümer zur regelmäßigen, mindestens aber anlassbezogenen Prüfung (z.B. nach einem Sturm) seines Gebäudes auf Reparaturbedürftigkeit verpflichtet ist. Der Umfang der Prüfung kann nicht generell beschrieben werden, sondern richtet sich nach den Umständen. Mindestens erforderlich ist jedoch eine Sichtkontrolle auf erkennbare Beschädigungen und sofern ohne eigene Gefährdung zumutbar auch eine haptische Prüfung durch das berühmte „dran ziehen und wackeln“. Die Prüfung sollte nach Möglichkeit aus unterschiedlichen Blickwinkeln und von zwei Personen durchgeführt werden. Es sollte darauf geachtet werden, ob z.B. Satellitenschüssln, Dachvorsprünge, Mauern o.ä. den Blick versperren. Dann ist der aufmerksame Blick aus einer oder zwei anderen Positionen unvermeidlich.

Dokumentieren

Die vorgenannte Prüfung des Gebäudes, Autos oder sonstiger Sachen sollte mindestens durch Fotos dokumentiert werden.

Zu dokumentieren ist der entstandenen Schaden insbesondere BEVOR man Sicherungsmaßnahmen (siehe Punkt 3.) zur Vermeidung weiterer Schäden durchführt. Denn nur dann kann man gegenüber seiner Versicherung den Nachweis führen, dass ein entsprechender Schaden tatsächlich bestanden hat.

Die Dokumentation sollte auch dann erfolgen, wenn keine Schäden erkennbar sind. Mittels einer Digitalkamera stellt dies in der heutigen Zeit keinen besonderen Aufwand mehr dar. Denn ein Gebäudeeigentümer ist zur regelmäßigen, mindestens aber anlassbezogenen Prüfung (z.B. nach einem Sturm) seines Gebäudes auf Reparaturbedürftigkeit verpflichtet. Sind keine Schäden erkennbar aber trotzdem vorhanden, kann durch die Fotos die ordnungsgemäße Prüfung nachgewiesen werden.

Ob bei einem vorhandenen Schaden zunächst diesen sichert oder die Versicherung informiert, hängt vom Einzelfall ab.

Sichern

Wenn Schäden erkennbar sind und eine Weiterung des Schadens, z.B. durch hineinlaufendes Wasser bei einem beschädigten Dach zu befürchten ist, kommen Sicherungsmaßnahmen ins Spiel. Als weiteres Beispiel wäre das zerbrochene Fenster zu nennen, das durch Bretter, Kartons o.ä. verschlossen wird, um das weitere Eindringen von Regen zu verhindern. Dazu kann aber auch das Fortschaffen von Möbeln, Elektronik o.ä. gehören. Ist das Dach abgedeckt, ist zudem schnelles Handeln geboten, da Folgeschäden durch eindringendes Wasser drohen. Eine Selbstgefährung ist aber stets zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt, dass man verpflichtert ist ZUNÄCHST seine Versicherung anrufen, um mit dieser zu besprechen, wie weiter vorzugehen ist, wenn die Umstände dies gestatten (§ 82 Abs. 2 VVG).  Erst wenn man z.B. beim abgedeckten Dach die Versicherung trotz mehrerer Versuche nicht erreicht, darf man versuchen, den Notdienst eines Dachdeckers oder die Feuerwehr anzurufen. Notieren Sie sich vorsichtshalber, wann und wie oft Sie erfolglos versucht haben, Ihre Versicherung zu erreichen.

Denn: Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 Abs. 1 VVG). Die Pflicht die Versicherung vorher zu befragen gilt nur, „wenn die Umstände dies gestatten“ (§ 82 Abs. 2 VVG).

Was viele nicht wissen:

Auch solche Maßnahmen zur Schadensreduzierung oder Vermeidung sind unter bestimmten Voraussetzungen von der eigenen Versicherung zu ersetzen (§ 83 VVG)

Melden

Spätestens nach dem Sturm ist die Versicherung jedoch unverzüglich über den entstandenen Schaden zu informieren. Verzögerungen können dabei bis hin zum teilweisen oder ganzen Verlust des Versicherungsschutzes gehen.