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Datenschutz als Mittel gegen das Recht auf Belegeinsicht bei der Betriebskostenabrechnung?

Immer wieder versuchen Vermieter und Hausverwaltungen die Belegeinsicht im Zusammenhang mit der Heiz- und Betriebskostenabrechnung mit dem Argument zu verweigern, dem Anspruch stehe der Datenschutz Dritter entgegen. Besonders oft geschieht dies, wenn Mieter Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter / Nutzer geltend machen.

Aber stimmt das?

Die vielleicht für das Rechtsempfinden überraschende Antwort lautet:

Nein!
Der Datenschutz steht dem Recht auf Belegeinsicht nicht entgegen, da die Weitergabe der Daten rechtmäßig ist.

Aber warum?

DIe Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung richtet sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten (dazu gehört auch die Weitergabe an Dritte) zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche (also hier der Vermieter) unterliegt.

Die Gewährung von Belegeinsicht dient der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Vermieters aus § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist derjenige, der eine Abrechnung zu erteilen hat, auch zur Vorlage von Belegen verpflichtet. Ist der Vermieter nach dem Mietvertrag zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet, dann ist er gem. § 259 Abs. 1 BGB auch zur Gewährung von Belegeinsicht verpflichtet. Damit ist dann die Verarbeitung der Daten in Form der Weitergabe an den Einsichtsberechtigten zulässig.

Das Einsichsichtsrecht des Mieters aus § 259 Abs. 1 BGB ertreckt sich dabei auch auf die Verbrauchsdaten der anderen Nutzer, so dass deren Weitergabe ebenfalls nach Art Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO rechtmäßig ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Mieter im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 – VIII ZR 189/17 –).

Fazit:

Ist der Vermieter zur Gewährung von Belegeinsicht verpflichtet, kann der Datenschutz dem Wunsch des Mieters auf Belegeinsicht nicht entgegengehalten werden. Denn entweder besteht ein Recht auf Belegeinsicht. Dann ist die Weitergabe von Daten auch an Dritte aufgrund Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO erlaubt. Oder ein Recht auf Belegeinsicht besteht erst gar nicht. Dann bedarf es auch nicht der Berufung auf den Datenschutz, da ein Anspruch von vornherein nicht besteht.

Da der Vermieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch zur Gewährung von Einsicht in die Verbrauchsdaten der anderen Nutzer verpflichtet ist, erfolgt die Weitergabe der Daten auch insoweit zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht und ist damit gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO rechtmäßig.

Gründe des Datenschutzes können dem Recht des Mieters auf Belegeinsicht demnach nicht entgegengehalten werden.