Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht ist von dem Phänomen geprägt, dass mehrere Personen für ein gemeinschaftliches Eigentum verantwortlich sind. Damit ist aber bereits vorgezeichnet, dass es unterschiedliche und auch gegenteilige Interessen zwischen den Eigentümern geben kann. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht jeder Eigentümer eine bestimmte Maßnahme für genauso erforderlich und sinnvoll erachten muss, wie ein anderer. Zu dem Konfliktpotenzial der Eigentümer untereinander tritt noch hinzu, dass die Gemeinschaft in aller Regel von einem außenstehenden Dritten verwaltet wird. Auch weil es zum Teil um Entscheidung von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die Eigentümer gehen kann, sind Konflikte vorprogrammiert und ist eine unabhängige Kontrolle der Maßnahmen sinnvoll. Trotz dessen ist die überwiegende Zahl der Eigentümer über ihre Rechte und die Möglichkeiten diese durchzusetzen nur sehr unzureichend informiert. Man verlässt sich all zu oft auf den Verwalter, statt diesen zu kontrollieren. Dabei bedürfen auch Hausverwaltung oft genug rechtlichen Beistands und Rats, da das Wohnungseigentumsrecht nur sehr unvollständig gesetzlich geregelt ist und von der Rechtsprechung geprägt ist. Hier die Übersicht zu behalten fällt bereits dem Juristen schwer und ist für den juristischen Laien kaum noch zu leisten.
Ich vertrete und berate deshalb:

  • Eigentümer
  • Beiratsmitglieder
  • Kassenprüfer
  • Verwalter

Durch die Vertretung sowohl von Eigentümern als auch Verwaltungen bin ich mit den jeweiligen Interessenlagen vertraut, ohne einer einseitigen Blickrichtung zu unterfallen.

Typischerweise treten im Wohnungseigentumsrecht Insbesondere folgende Probleme auf:

  • Prüfung von Beschlüssen auf deren Rechtmäßigkeit
  • Anfechtung von Beschlüssen
  • Prüfung und Anfechtung von Wirtschaftsplänen
  • Prüfung und Anfechtung von Jahresabschlüssen
  • Prüfung von Belegen / Kassenprüfung
  • Bauliche Veränderungen
  • Regelungen über die Kostenverteilung
  • Bestellung und Vertragsschluss mit einem neuen Verwalter
  • Prüfung von Verwalterverträgen
  • Abwahl eines Verwalters / Kündigung des Verwaltervertrages
  • Anfechtung einer Verwalterbestellung
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Wirtschaftsplänen, Jahresabschlüssen
  • Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen von Verwaltungen
  • Eigenverwaltung durch die Eigentümer