Vermieterbescheinigung bei Einzug und bei Auszug

Seit dem 01.11.2016 sind Vermieter verpflichtet, ihrem neuen Mieter bei Einzug eine Bescheinigung hierüber auszustellen.

Dies stellt eine Vereinfachung zur vorher geltenden Rechtslage dar. Denn bis zum 31.10.2016 musste der Vermieter sowohl bei Einzug als auch bei Auszug eine Bescheinigung ausstellen.

Wie ist die Rchtsgrunldlage?

Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken.

Wer ist von dieser Pflicht betroffen?

Das Gesetz spricht von Wohnungsgeber.
Damit sind im Normalfall der Vermieter gemeint.
Es darf aber nicht übersehen werden, dass mit diesem Begriff jeder gemeint ist, der einem anderen eine Wohnung oder Unterkunft gibt udn zwar unabhängig davon, ob ein Mietvertrag geschlossen wird. Zu denken ist hierbei etwa an das erwachsene Kind, welches nach der Ausbildung oder dem Studium wieder in das elterliche Eigenheim zieht. Dann sind die Eltern „Wohnungsgeber“ und müssen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Was bedeutet die Pflicht für den Wohnungsgeber, d.h. in der Regel den Vermieter? Was muss er tun?

Meldet sich ein Mieter an, muss er hierzu bei der Meldebehörde die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person (z.B. Hausverwaltung) vorlegen (§ 23 BMG). Ohne diese ist eine Anmeldung nicht möglich. Der Wohnungsgeber muss bei der Anmeldung mitwirken und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Welche Angaben muss die Bescheinigung enthalten?

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung (sinnvoll wäre es auch, die genaue Lage der Wohnung anzugeben, wobei dies nicht verpflichtend ist) sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 BMG meldepflichtigen Personen.

Zu beachten ist hierbei, dass nicht nur diejenigen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, also die Mieter, auf der Bescheinigung anzugeben sind. Vielmehr sind alle Personen, die tatsächlich in die Wohnung einziehen, meldepflichtig und damit anzugeben. Das betrifft also insbesondere den Ehepartner, der nicht im Vertrag steht, und die Kinder, die ebenfalls in die Wohnung ziehen.

Wie ist die Bescheinigung auszustellen? Ist eine besondere Form einzuhalten?

Die Bescheinigung kann auf zwei Weisen erteilt werden.

  1. Schriftlich.
    Dann ist sie dem Mieter auszuhändigen, damit dieser die Bescheinigung bei der Meldebehörde vorlegen kann.
  2. Elektronisch.
    Dann ist sie vom Wohnungsgeber unmittelbar gegenüber der Meldebehörde abzugeben. Der Wohnungsgeber erhält bei dieser Form ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.

Innerhalb welcher Frist muss die Bescheinigung ausgestellt werden?

Für die Ausstellung bleiben dem Wohnungsgeber nur maximal zwei Wochen nach dem Einzug.

Was passiert, wenn der Wohnungsgeber nicht mitwirken möchte?

Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). In den Fällen, in denen der Wohnungsgeber den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt droht diesem ein Bußgeld von bis zu 1.000,- €.

Was passiert, wenn tatsächlich niemand einzieht? Sind Scheinanmeldungen erlaubt?

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist (sog. Scheinanmeldungen). Durch die gesetzliche Regelung über die Vermieterbescheinigung sollen Scheinanmeldungen gerade verhindert werden. Ein solches Verhalten des Wohnungsgebers wird deshalb mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet.